Der entscheidende Vorteil einer Testamentsvollstreckung liegt darin, die Umsetzung des Testaments durch eine objektive und kompetente Abwicklung sicher zu stellen. Auch wenn die Erb:innen selbst über die notwendige Fachkompetenz verfügen, ist es meist besser aufgrund der emotionalen Betroffenheit, die Testamentsvollstreckung an eine andere fachkundige Person abzugeben. Dies reduziert sowohl Stress, als auch emotionale Überforderung.
Dies bedeutet, die Erb:innen sind nicht persönlich involviert, was zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Erb:innen führt. Durch eine kompetente und effektive Abwicklung können zudem Kosten für den Nachlass gespart und den Erb:innen der Nachlass ohne eigenen finanziellen und emotionalen Aufwand als reines Geschenk übergeben werden. Dafür wiederum ist es von Vorteil, wenn der/die Testamentsvollstrecker:in Volljurist:in ist, insbesondere wenn besondere Kenntnisse im Erbrecht vorhanden sind, wie etwa bei einer Fachanwaltschaft und möglichst eine gesonderte Fortbildung oder Zertifizierung als Testamentsvollstrecker:in.
Insbesondere vorteilhaft bei der Testamentsvollstreckung ist der Schutz besonders schutzbedürftiger Personen. Hierunter fallen sowohl Minderjährige als auch Menschen mit Behinderungen oder Lebenseinschränkungen.
Wenn eine minderjährige Person als Erb:in eingesetzt wird, bedarf es einer weiteren Person, die das Vermögen bis zur Volljährigkeit verwaltet. Damit sichergestellt ist, dass das Vermögen den Zweck der finanziellen Absicherung der minderjährigen Person erreicht, bedarf es einer fachkundigen, vor allem unabhängigen Person. Hier kann hohes Konfliktpotenzial entstehen, wenn ein/e Testamentsvollstrecker: in aus dem persönlichen Umfeld gewählt wird. Dann könnten auch eigene, entgegenstehende Interessen bei der Verwaltung des Nachlasses verfolgt werden.
Ähnlich verhält es sich beim Schutz von Menschen mit Behinderungen oder Lebenseinschränkungen: Hier kann die Testamentsvollstreckung verhindern, dass der Zugriff durch etwaige Gläubiger, insbesondere des Sozialhilfeträgers, der womöglich die Kosten für Pflege und Unterbringung trägt, stattfindet.
Ein weiterer Vorteil der Ernennung einer fachkundigen Person ist, dass die Möglichkeit der Minimierung der Belastung mit Erbschaftssteuern besteht. Denn Testamentsvollstrecker:innen sind verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Wenn hierbei nicht die notwendige Fachkunde besteht, kann es schnell zu einer unnötigen Kostenbelastung kommen, oder aber es unterlaufen Fehler, die zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Zudem bedarf es nicht mehr der Beauftragung von Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen, sodass neben der Kostenersparnis auch ein erheblicher zeitlicher und administrativer Aufwand entfällt.
Oftmals bedarf es des Schutzes verschuldeter Erb:innen vor den Gläubigern. Damit die Gläubiger keinen Zugriff auf den Nachlass erhalten, kann ein/e Testamentsvollstrecker:in eingesetzt werden. Diese sind lediglich verpflichtet, den Willen der erblassenden Person umzusetzen. Dagegen müssen sie die zu verwaltende Erbschaft zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen.
Weiterhin können Testamentsvollstrecker:innen dabei helfen, eine Firma oder eine Gesellschaft zu erhalten oder abzuwickeln. Denn nach dem Tod einer firmeninhabenden Person, ist nicht direkt ein/e Nachfolger:in vorhanden. Meist ist unklar, ob die Firma überhaupt weitergeführt werden soll, oder wie eine Abwicklung vorgenommen wird. Bei all diesen Fragen ist es hilfreich, wenn eine fachkundige Person zur Stelle ist. Andernfalls kann es zu Verlusten kommen, und der Lebensunterhalt der Familie der verstorbenen Person wäre möglicherweise nicht gesichert.
Sollen gemeinnützige Ziele nach dem Todesfall durch die Erbschaft realisiert werden, beinhaltet dies einen erhöhten organisatorischen und rechtlichen Aufwand. In Betracht kommt etwa eine Stiftungsgründung oder aber die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung. Dies kann der/die Testamentsvollstrecker:in übernehmen, sodass es nicht zu Fehlern kommt und der Wille der erblassenden Person auch korrekt umgesetzt wird.