Die europäische Erbrechtsverordnung greift nicht bei Ländern, mit denen ein Staatsvertrag gilt, so die Türkei und der Iran. Im Bezug auf die Türkei ist der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 vorrangig. Es wird auf Grund dieses Vertrages zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen (Immobilien/Grundstücke) Nachlass unterschieden. Für den unbeweglichen Nachlass gilt das Recht des Staates, in welchem sich der Nachlass befindet, also für deutsche Immobilien deutsches Recht, für Immobilien und Grundstücke in der Türkei, türkisches Recht. Für den beweglichen Nachlass (alles außer Immobilien) gilt das Recht der Staatsangehörigkeit des oder der Verstorbenen, also für deutsche Staatsangehörige deutsches Recht und für türkische Erblasser*innen, türkisches Recht. Diese Aufteilung in bewegliches und unbewegliches Vermögen führt in der Konsequenz dazu, dass bei einem Nachlass, der sich sowohl aus Immobilien als auch aus beweglichem Nachlass zusammensetzt, eine Nachlassspaltung eintreten kann. Konkret ausgedrückt: befinden sich bei deutschen Erblasser*innen auch Immobilien in der Türkei im Nachlass, so ist der bewegliche Nachlass nach deutschem Recht und die Immobilie in der Türkei nach türkischem Erbrecht zu regeln. Eine ebensolche Folge tritt ein, wenn Erblasser*innen mit türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland Immobilien vererben. In diesem Fall vererben sie die Immobilien nach deutschem Recht, ihr sonstiges Vermögen nach türkischem Recht.
In diesen Fällen sind zwei unterschiedliche Erbscheine erforderlich.
Diese Fälle sind ohne fachliche Unterstützung kaum zu lösen.
Durch die Europäische Erbrechtsverordnung sind nun auch die Zuständigkeiten klarer und es ist jeweils in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur ein Nachlassgericht zuständig.
Mit dem Europäische Nachlasszeugnis, welches mit der Europäischen Erbrechtsverordnung eingeführt worden ist, wurde der Erbnachweis bzw. der Nachweis der Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände vereinheitlicht und vereinfacht.