Für alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen wie zum Beispiel
- Kündigungsschutzverfahren,
- die aus einem Arbeitsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten (z.B. Gehaltszahlung, Urlaubsgewährung, Abmahnungen)
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (z.B. Diebstahl, Arbeitszeitbetrug)
- sowie über den Inhalt und die Herausgabe von Arbeitspapieren
sind ausschließlich die Arbeitsgerichte an den Orten zuständig, in dessen Bezirk die Arbeitsleistung gewöhnlich zu verrichten ist. Des Weiteren werden hier auch
- Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber *innen und Betriebsräten
- sowie zwischen den Parteien eines Tarifvertrags.
verhandelt.
Das im Wesentlichen mit dem Verfahren vor den Zivilgerichten vergleichbare Urteilsverfahren beginnt stets mit einer Güteverhandlung vor einem/r Berufsrichter*in, deren Zweck allein die gütliche Beilegung des Rechtsstreits ist. Kommt es zu keiner Einigung, wird in einem weiteren Termin vor der gesamten Kammer des Gerichts streitig verhandelt. An diesem Kammertermin nehmen neben dem/r Berufsrichter*in zwei ehrenamtliche Richter*innen teil. Wird auch hier keine Einigung erzielt, entscheidet das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Urteil.
Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen, wenn der Beschwerdegegenstand mindestens 600 € beträgt oder das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Berufung ausdrücklich zugelassen hat.
Urteile des Landesarbeitsgericht können mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht überprüft werden, wenn dieses im Urteil ausdrücklich zugelassen worden ist oder das Bundesarbeitsgericht es auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zulässt.
Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens ist die Tatsache, dass in der ersten Instanz die unterlegene Partei nicht die Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss. Dies sind in der Regel die Rechtsanwaltskosten. Es trägt also jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Mit dieser Regelung soll es Arbeitnehmer*innen ermöglicht werden ohne Furcht vor den Verfahrenskosten ihre Rechte gelten zu machen.
In Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber*innen und Betriebsrat wird vor den Arbeitsgerichten das sogenannte Beschlussverfahren durchgeführt. Eine Güteverhandlung ist hier nicht vorgeschrieben. Kommt es im Anhörungstermin vor der Kammer des Arbeitsgerichts zu keiner gütlichen Einigung, entscheidet das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss. Gegen diesen kann das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht und gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
In beiden Verfahrensarten können die Parteien sich in der ersten Instanz selbst vertreten. Erst vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht herrscht dagegen Rechtsanwaltszwang.
Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formalien zu Erhebung einer zulässigen und begründeten Klage erfordern jedoch Kenntnisse des Prozessrechts und der Anwendbarkeit der Vielzahl der das Arbeitsrecht bestimmenden Gesetze. Kompetenter Rechtsrat ist daher auf jeden Fall hilfreich. Besser noch, wenn Sie bei Streitigkeiten auf diesem Gebiet jemanden an Ihrer Seite haben, der mit dem Verfahren und den Gerichten vertraut ist.
Birgit Eggers
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Rechtsanwältin Birgit Eggers von der Elbinsel Kanzlei steht Ihnen seit über 20 Jahren mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen oder zu verteidigen – ob für Arbeitnehmer*in oder Arbeitgeber*in.
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