Kündigungserklärungen / Kündigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Erklärung eines der Vertragsparteien ist bei weitem die am häufigsten vor den Arbeitsgerichten zu verhandelnde Beendigungsvariante.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Erklärung eines der Vertragsparteien ist bei weitem die am häufigsten vor den Arbeitsgerichten zu verhandelnde Beendigungsvariante.
Eine solche Kündigung kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich, d.h. mit sofortiger Wirkung, oder ordentlich, d.h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, beenden.
Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt voraus, dass diese
Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist dagegen für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.
Vor dem Ausspruch einer Kündigungserklärung sollten die Voraussetzungen insbesondere für Arbeitgeber rechtlich abgeklärt sein, um im Kündigungsschutzverfahren keinen Schiffbruch zu erleiden.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann jede Kündigung durch das Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Werden am Arbeitsplatz regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer*innen beschäftigt, besteht jedoch kein zusätzlicher Kündigungsschutz in Form der Erforderlichkeit einer sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, liegt eine soziale Rechtfertigung der Kündigung nur dann vor, wenn diese auf einem personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund beruht.
Dieser und weiterer besonderer Kündigungsschutz (Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehindertenschutz, Tarifvertrag) muss im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Frist zur Erhebung dieser Klage endet 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Die Forderung in einer Kündigungsschutzklage ist stets die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn die Zielrichtung in der Praxis überwiegend die Zahlung einer Abfindung ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung existiert nicht. Die Tatsache, dass es in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen dennoch überwiegend zu Abfindungszahlungen kommt, liegt sowohl in der Bereitschaft, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen finanzielle Entschädigung hinzunehmen als auch in der Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung um in möglichst kurzer Zeit eine rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.
Um im Kündigungsschutzverfahren das eigene Interesse effektiv durchzusetzen, ist Fachkenntnis auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Erfahrung vor den Arbeitsgerichten von großem Wert. Zusammen ist man weniger allein.
Gleichgültig ob Sie einen Arbeitsvertrag oder eine Aufhebungsvereinbarung, ein Zeugnis oder eine Kündigung erstellen oder prüfen lassen wollen.
Rechtsanwältin Birgit Eggers von der Elbinsel Kanzlei steht Ihnen seit über 20 Jahren mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen oder zu verteidigen – ob für Arbeitnehmer*in oder Arbeitgeber*in.
Vereinbaren Sie hier direkt einen Termin: