Hitzewarnung! – Hitzefrei am Arbeitsplatz?

13.6.2018 | EKHH

Der wärmste Mai seit 130 Jahren! Des einen Freud – des anderen Leid. Während die Parks, Eiscafés und Freibäder voller gutgelaunter Menschen sind, schwitzen viele andere an ihrem Arbeitsplatz und neiden einander den Ventilator des Büros oder bei Arbeiten im Außenbereich den Schatten. Temperaturen um die +30° C sind in diesen Breiten nicht so häufig und wir alle an dieses Wetterphänomen nicht gewöhnt, so dass der Deutsche Wetterdienst schon Hitzewarnungen verbreitet. Was bedeutet das nun für die schwitzenden Mitarbeiter?

Hitzefrei?
Leider nein. Ein Recht auf Hitzefrei ist am Arbeitsplatz nicht geregelt.
In der Arbeitsstättenregelung in Verbindung mit der Technischen Regel A3.5 findet sich zwar die Empfehlung, dass die Temperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich nicht über +26 C liegen soll. Bei Überschreitung dieser Marke wird jedoch angeraten, bauliche Veränderungen, wie das Einrichten von Vordächern und Jalousien, die Installation von reflektierenden Vorrichtungen an den Fenstern, der Einsatz von Sonnenschutzverglasungen und die Bepflanzungen vor Lichteinfall-Bereichen vorzunehmen, oder besondere Kühlungsmaßnahmen wie frühmorgendliche Lüftung oder eine Auskühlung über Nacht anzuordnen. Eine Befreiung von der Arbeitsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen nicht.
Allein gesundheitlich besonders schutzbedürftige Mitarbeiter insbesondere Schwangere oder Mitarbeiter, denen durch ärztliches Attest Arbeiten bei Hitze untersagt ist, können die Einhaltung bestimmter Temperaturen am Arbeitsplatz verlangen. Ist eine Kühlung nicht möglich, sind diese Mitarbeiter von der Arbeitsleistung zu entbinden.

Geeigneter Arbeitsraum?
Steigt allerdings die Lufttemperatur im Arbeitsraum auf über +35 C, ist der Raum für die Zeit der Temperaturüberschreitung ohne besondere Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht als Arbeitsraum geeignet.

Schutz bei Arbeit im Freien
Wer seine Arbeit unter freiem Himmel zu verrichten hat, muss vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Dieses kann durch das Bereitstellen von Sonnensegeln oder Hüten geschehen. Auch das kostenlose Verteilen von Sonnencreme mit ausreichendem Lichtschutzfaktor und Trinkwasser sollten selbstverständlich sein. Zum Schutz der bei Sonnenlicht besonders gefährdeten Augen kann das Tragen von Sonnenbrillen angeordnet werden.

Luftiges Outfit vs. Dresscode und Arbeitsschutz
Bei der Wahl einer der Temperatur entsprechenden Kleidung sind die Mitarbeiter ebenfalls nicht frei. Leichte beinfreie Bekleidung und Flipflops sind nicht an jedem Arbeitsplatz willkommen. Der Arbeitgeber darf einen Dresscode bestimmen. Das gilt in der Regel, wenn die Arbeitsleistung mit Kundenkontakt verbunden ist oder der Arbeitsschutz das Tragen von z.B. Schutzhelm, -anzug und Sicherheitsschuhen vorschreibt. Bei einem Verstoß gegen die Kleiderordnung kann eine Abmahnung erteilt werden, die im Wiederholungsfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht.

Selbsthilfe?
So sinnvoll es sein mag, an besonders heißen Tagen einen Ventilator am Arbeitsplatz zu haben, dessen Benutzung ist von der Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig. Der Strom, der für den Einsatz notwendig ist und über die Steckdosen oder die PC-USB-Ports des Unternehmens entnommen wird, ist ein Arbeitsmittel. Dieses dient dem Arbeitseinsatz und nicht der Bequemlichkeit des Arbeitsplatzes.

Lass uns reden!
Wie immer im Arbeitsleben, steht und fällt alles mit der Kommunikation. Anstatt Rechte einzufordern, die nicht bestehen, hilft vielfach eine gemeinsame einvernehmliche Suche nach Lösungen. Sonst ist das Arbeitsklima bald ebenso ungemütlich, wie der vergangene Sommer.

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